LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.11.2012
L 22 R 1117/10
Normen:
SGB I § 51 Abs. 2; SGB V § 249a ; SGB V § 255 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 111 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3241/09

Krankenversicherung der RentnerBeitragsnachforderungAusschluss wegen eigener Erstattungsansprüche als Selbstzahler bei freiwilliger Versicherung und Auslandsaufenthalt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 22 R 1117/10

DRsp Nr. 2013/2814

Krankenversicherung der RentnerBeitragsnachforderungAusschluss wegen eigener Erstattungsansprüche als Selbstzahler bei freiwilliger Versicherung und Auslandsaufenthalt

1. Eine sog. Anwartschaftsversicherung besteht bei freiwilliger Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach dem SGB V fort. 2. Mit Eintritt in die Pflichtversicherung als Rentner in die gesetzlichen Krankenversicherung kann dortigen Beitragsnachforderungen im Einzelfall ein eigener Erstattungsanspruch des Versicherten bei Selbstzahlung mit vorausgehender freiwilliger Versicherung und Auslandsaufenthalt entgegen gehalten werden.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2010 geändert.

Der Bescheid vom 07. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2009 wird aufgehoben, soweit er für den Zeitraum vom 01. April 2002 bis 31. Oktober 2003 den vom Kläger zu tragenden Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 1648,64 Euro als zu erstatten festgesetzt hat.

Der Bescheid vom 09. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 wird aufgehoben hinsichtlich des Versichertenanteils zur Krankenversicherung.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klage gegen die Beigeladene wird abgewiesen.