BGH - Beschluss vom 18.01.2018
V ZB 114/17
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 559 Abs. 1; ZPO § 577 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
FuR 2018, 427
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 27/17
AG Bergisch Gladbach, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 68 C 185/15

Krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Einlegung der Berufung

BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen V ZB 114/17

DRsp Nr. 2018/3834

Krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Einlegung der Berufung

Tenor

Die Verfahren über die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. April 2017 und vom 5. Mai 2017 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfahren V ZB 113/17 führt.

Auf die Rechtsbeschwerden der Beklagten werden die vorbezeichneten Beschlüsse aufgehoben.

Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der verbundenen Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu ihrer Verbindung jeweils 6.166,67 €, danach einheitlich 6.166,67 €.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; ZPO § 559 Abs. 1; ZPO § 577 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.