BFH - Beschluss vom 02.12.2008
X B 53/08
Normen:
AO § 90 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 165/06

Kriterien für das Vorliegen einer formell ordnungswidrigen Buchführung; Sachliche Richtigkeit als Vermutung bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Anforderungen an den Zulassungsgrund der Revision wegen Divergenz

BFH, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen X B 53/08

DRsp Nr. 2009/3432

Kriterien für das Vorliegen einer formell ordnungswidrigen Buchführung; Sachliche Richtigkeit als Vermutung bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Anforderungen an den Zulassungsgrund der Revision wegen Divergenz

Normenkette:

AO § 90 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

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