BFH - Urteil vom 15.12.1992
IX R 13/90
Normen:
EStG § 21 Abs. 1, Abs. 2 2. Alt., § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2214
BB 1993, 926
BFHE 170, 162
BStBl II 1993, 490
DB 1993, 1067
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Kriterien für teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung

BFH, Urteil vom 15.12.1992 - Aktenzeichen IX R 13/90

DRsp Nr. 1996/9630

Kriterien für teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung

»1. Eine teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung mit der Folge, daß eine dem Einnahmeverzicht entsprechende Kürzung der Werbungskosten vorzunehmen ist, liegt vor, wenn die vereinbarte und gezahlte Miete erheblich niedriger als die ortsübliche Marktmiete ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 4. Juni 1986 IX R 80/85, BFHE 147, 315, BStBl II 1986, 839). Dies ist für Veranlagungszeiträume vor 1987 stets anzunehmen, wenn die ortsübliche Marktmiete um mehr als ein Drittel unterschritten wird. 2. § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 1987 ist auf Veranlagungszeiträume vor 1987 nicht anwendbar.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1, Abs. 2 2. Alt., § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg,
Fundstellen
BB 1993, 2214
BB 1993, 926
BFHE 170, 162
BStBl II 1993, 490
DB 1993, 1067