LAG Nürnberg - Urteil vom 25.11.2021
3 Sa 67/21
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 55164
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 258/20

Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers i.S.d. § 8 Abs. 1 EFZGDarlegungs- und Beweislast für eine Anlasskündigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 67/21

DRsp Nr. 2022/10951

Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers i.S.d. § 8 Abs. 1 EFZG Darlegungs- und Beweislast für eine Anlasskündigung

1. Es genügt für die Voraussetzungen des § 8 EFZG, wenn die Kündigung ihre objektive Ursache und wesentliche Bedingung in der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat und den entscheidenden Anlass für den Kündigungsentschluss gegeben hat. Die Arbeitsunfähigkeit muss den Kündigungsentschluss als solchen wesentlich beeinflusst haben. 2. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer Anlasskündigung i.S.d. § 8 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitnehmer bzw. im Fall des Forderungsübergangs die Krankenkasse. Dem Arbeitnehmer hilft dabei eine Indizienvermutung, wenn die Kündigung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zeitlichen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 11.11.2020, Az.: 3 Ca 258/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um übergegangene Entgeltfortzahlungsansprüche der Arbeitnehmerin N..., die in der Zeit vom 3.9.2019 bis 1.10.2019 bei der Beklagten beschäftigt war.