OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.08.2019
13 U 1305/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7234/18

Kündigung eines BelegarztvertragesKündigungsfrist von sechs MonatenKündigung ohne Angabe von Gründen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 13 U 1305/19

DRsp Nr. 2020/1392

Kündigung eines Belegarztvertrages Kündigungsfrist von sechs Monaten Kündigung ohne Angabe von Gründen

1. Kann ein Belegarztvertrag nach seinen Bestimmungen ordentlich und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, ist die Angabe eines möglicherweise unzutreffenden Kündigungsgrundes für die Wirksamkeit der Kündigung unschädlich. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ermöglicht grundsätzlich, ein Dauerschuldverhältnis unabhängig von der Qualität der dahinterstehenden Gründe zu beenden. Parteien, die nicht mehr "miteinander können", können ihre Bindung durch ordentliche Kündigung beenden, ohne sich über die Bewertung von Gründen streiten zu müssen.2. Die vereinbarte Kündigungsfrist eines Belegarztvertrags von sechs Monaten begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 2019, Az.: 10 O 7234/18, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben samtverbindlich die Kosten der Berufung zu tragen.

III.

Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.