LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2021
8 Sa 200/21
Normen:
BetrVG § 103; EFZG § 3 Abs. 1; TV-L § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 212/21

Kündigung eines BetriebsratsmitgliedsWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBDreistufiges Prüfungsschema bei krankheitsbedingter KündigungErhöhte Anforderungen an das dreistufige Prüfungsschema bei Krankheit als wichtigem Grund für eine fristlose Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 200/21

DRsp Nr. 2022/6754

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Dreistufiges Prüfungsschema bei krankheitsbedingter Kündigung Erhöhte Anforderungen an das dreistufige Prüfungsschema bei Krankheit als wichtigem Grund für eine fristlose Kündigung

1. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. 2. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Dabei ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht per se ungeeignet, einen solchen wichtigen Grund darzustellen.