OLG München - Endurteil vom 05.12.2019
23 U 2136/18
Normen:
HGB § 89b;
Fundstellen:
BB 2020, 1038
BB 2020, 257
BB 2020, 592
Vorinstanzen:
LG München II, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 1213/14

Kündigung eines VertriebsvertragesHandelsvertreterausgleichsanspruch für einen VertragshändlerKeine mit einem Handelsvertreter vergleichbare StellungPflicht zur Überlassung des Kundenstamms

OLG München, Endurteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 23 U 2136/18

DRsp Nr. 2020/2386

Kündigung eines Vertriebsvertrages Handelsvertreterausgleichsanspruch für einen Vertragshändler Keine mit einem Handelsvertreter vergleichbare Stellung Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms

1. Für eine analoge Anwendung des § 89b HGB auf einen Vertragshändler ist erforderlich, dass sich der Vertragshändler für den Vertrieb der Erzeugnisse des Herstellers wie ein Handelsvertreter einzusetzen hat und Bindungen unterliegt, wie sie für einen Handelsvertreter typisch sind. Entscheidend ist, ob der Vertragshändler mit der Übernahme der Vertragspflichten sich eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben hat. Dies ist durch eine Abwägung im Einzelfall zu bestimmen.3. Gegen eine mit einem Handelsvertreter vergleichbare Stellung spricht, wenn der Händler nicht lediglich die vom Hersteller erworbenen Produkte an seine Kunden weiterverkauft, sondern er darüber hinaus auch Produkte des Herstellers nach eigenen Bedürfnissen verändert und sodann unter eigener Marke vertreibt, wobei es dem Händler überlassen ist, Art und Umfang dieses Geschäftsteils selbst zu bestimmen.