LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.02.2010
13 Sa 59/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106 S. 2;
Fundstellen:
AA 2010, 153
AE 2010, 168
AE 2010, 92
AuR 2010, 135
BB 2010, 632
LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 27
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 278/08

Kündigung wegen Diebstahls wirtschaftlich geringwertiger Sachen; unwirksame außerordentliche Kündigung bei weisungswidriger Aneignung eines Kinderreisebetts im Rahmen der Altspapierentsorgung; Interesseabwägung zugunsten des Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 59/09

DRsp Nr. 2010/4287

Kündigung wegen Diebstahls wirtschaftlich geringwertiger Sachen; unwirksame außerordentliche Kündigung bei weisungswidriger Aneignung eines Kinderreisebetts im Rahmen der Altspapierentsorgung; Interesseabwägung zugunsten des Arbeitnehmers

1. Die weisungswidrige Aneignung auch einer wirtschaftlich geringwertigen Sache im Betrieb durch einen Arbeitnehmer ist - je nach Lage des Einzelfalls - grundsätzlich geeignet, einen Kündigungsgrund "an sich" für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. 2. Gerade bei der weisungswidrigen Aneignung wirtschaftlich geringwertiger oder wertloser Sachen durch einen Arbeitnehmer ist im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers gegenüber dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers ein überwiegendes Gewicht hat.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 30.07.2009 (15 Ca 278/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106 S. 2;

Tatbestand: