BFH - Urteil vom 23.09.1998
XI R 71/97
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; GG Art. 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 460

Künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

BFH, Urteil vom 23.09.1998 - Aktenzeichen XI R 71/97

DRsp Nr. 1999/850

"Künstlerische Tätigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

1. Nach ständiger BFH-Rspr. übt ein Stpfl. ein künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grds. eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. 2. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals "künstlerische Tätigkeit" durch den BFH verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; GG Art. 5 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.Die Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten (Kläger) werden als Ehepaar gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines Friseurbetriebes. Er erzielte im Streitjahr (1987) u.a. Einkünfte aus der Durchführung von Fotoarbeiten für Werbezwecke. Hierfür suchte er geeignete Modelle, Fotografen und Aufnahmeplätze aus. Requisiten, Kleider, Schmuck und andere Accessoires wurden nach seinen Anweisungen beschafft, die Modelle nach seinen Vorstellungen geschminkt und frisiert. Die bestellten Fotografen machten die Aufnahmen, die den Auftraggebern zur Verwertung überlassen wurden, nach seinen Anweisungen.