BVerfG - Beschluß vom 02.06.2003
2 BvR 1775/02
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JuS 2003, 1243
NJW 2003, 2600
Vorinstanzen:
BFH, vom 22.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VI B 165/00
FG Berlin, vom 07.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5259/99

Kürzung der Steuer aus Gewissensgründen

BVerfG, Beschluß vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1775/02

DRsp Nr. 2003/12569

Kürzung der Steuer aus Gewissensgründen

Der Schutzbereich des Grundrechts der Gewissenfreiheit ist durch die Pflicht zur Steuernzahlung unberührt, auch wenn durch Steuern staatliche Ausgaben finanziert werden, mit denen der Steuerpflichtige im Einzelfall nicht einverstanden ist (hier: bewaffnete Auseinandersetzung der NATO unter Beteiligung der Bundeswehr gegen die damalige Bundesrepublik Jugoslawien).

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde möchten die Beschwerdeführer sinngemäß den Erlass von Steuerabzugsbeträgen (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) für einen Teil des Monats März 1999 erreichen: Sie lehnten es aus Gewissensgründen ab, über die ab dem 24. März 1999 von ihrem Lohn abgezogenen Steuern den von der NATO unter Beteiligung der Bundeswehr gegen die damalige Bundesrepublik Jugoslawien geführten "Aggressionskrieg" mitzufinanzieren.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.