BGH - Beschluss vom 27.05.2021
V ZB 152/18
Normen:
ZwVwV § 18 Abs. 2; ZwVwV § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2021, 1091
NZM 2021, 688
WM 2021, 1451
ZInsO 2021, 2226
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 48 bL 13/16
LG Bochum, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 195/17

Kürzung der Vergütung eines Zwangsverwalters aufgrund dessen Pflicht zur Abrechnung nach Zeitaufwand

BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - Aktenzeichen V ZB 152/18

DRsp Nr. 2021/10750

Kürzung der Vergütung eines Zwangsverwalters aufgrund dessen Pflicht zur Abrechnung nach Zeitaufwand

§ 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters, nach Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Vergütung dar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. September 2018 insoweit aufgehoben, als ihre Vergütung um 46.452,33 € zzgl. Umsatzsteuer herabgesetzt worden ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 326.302,75 € festgesetzt; davon entfallen 270.976,88 € auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 55.325,87 € auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3.

Normenkette:

ZwVwV § 18 Abs. 2; ZwVwV § 19 Abs. 2;

Gründe

I.