BFH - Urteil vom 06.06.2019
IV R 11/19 (IV R 27/14)
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6091/12

Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. S. 2 GewStG bei einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft, die an einer rein grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist

BFH, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen IV R 11/19 (IV R 27/14)

DRsp Nr. 2019/14022

Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. S. 2 GewStG bei einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft, die an einer rein grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist

NV: Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.05.2014 – 6 K 6091/12 aufgehoben, soweit es die Gewerbesteuermessbescheide 2008 bis 2012 betrifft.

Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;

Gründe

I.