Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.05.2014 – 6 K 6322/13 aufgehoben, soweit es die Gewerbesteuermessbescheide 2008 bis 2011 und 2013 betrifft.
Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
I.
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