BGH - Beschluss vom 24.01.2024
XII ZB 171/23
Normen:
FamFG § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 514 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 191
NJW 2024, 1118
MDR 2024, 482
MDR 2024, 517
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 501/21
OLG Brandenburg, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 41/23

Kurzfristige und unvorhersehbare Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten an der Wahrnehmung eines Termins; Rechtzeitige Mitteilung der Verhinderung gegenüber dem Gericht zur Ermöglichung einer Verlegung oder Vertagung des Termins

BGH, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen XII ZB 171/23

DRsp Nr. 2024/2577

Kurzfristige und unvorhersehbare Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten an der Wahrnehmung eines Termins; Rechtzeitige Mitteilung der Verhinderung gegenüber dem Gericht zur Ermöglichung einer Verlegung oder Vertagung des Termins

a) Ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen (im Anschluss an BGH Urteile vom 24. September 2015 - IX ZR 207/14 - FamRZ 2016, 42 und vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07 - FamRZ 2009, 498). b) Zu den Anforderungen an den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Beteiligtenvortrag dazu, dass ein Fall der schuldhaften Terminsversäumung nicht vorgelegen habe.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. März 2023 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Wert: 44.000 €

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 514 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, einen Anspruch auf Zahlung von 44.000 € geltend.