BFH - Beschluss vom 30.11.2005
IX B 172/04
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FörderG § 1 § 3 § 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 720
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1613/02

Kurzfristige Vermietung - Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen IX B 172/04

DRsp Nr. 2006/2675

Kurzfristige Vermietung - Einkünfteerzielungsabsicht

1. Bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Stpfl. beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vorliegt, wenn der Stpfl. ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von i.d.R. bis zu fünf Jahren - seit Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit insgesamt nur WK-Überschüsse erzielt.3. Je kürzer der Abstand zwischen Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit.4. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Totalüberschussprognose erforderlich ist, wenn eine langfristige Vermietung nicht beabsichtigt ist. Sonderabschreibungen gemäß §§ 1, 3, 4 FörderG sind in diese Prognose einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FörderG § 1 § 3 § 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.