BFH - Beschluss vom 09.04.2024
IX B 42/23
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 1, 2, Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 981
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 228/22

Notwendigkeit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift für die Zulässigkeit einer Klage; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen IX B 42/23

DRsp Nr. 2024/5638

Notwendigkeit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift für die Zulässigkeit einer Klage; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

NV: Die Frage, ob die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Finanzgericht notwendig ist und welche Ausnahmen zu machen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.05.2023 - 12 K 228/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 1, 2, Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Es ist keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung möglich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1.). Auch die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) liegen nicht vor. Weitere Gründe für eine Zulassung der Revision kommen nicht in Betracht (dazu unter 3.).

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).