Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.05.2023 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Es ist keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung möglich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1.). Auch die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) liegen nicht vor. Weitere Gründe für eine Zulassung der Revision kommen nicht in Betracht (dazu unter 3.).
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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