FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2005
12 K 6105/01 E
Normen:
EStG § 13 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 633

Land- und Forstwirtschaft; Teilflächenverpachtung; Golfclub; Entnahmegewinn; Umgestaltung - Entnahme eines Grundstückes aus dem Betriebsvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 12 K 6105/01 E

DRsp Nr. 2006/2597

Land- und Forstwirtschaft; Teilflächenverpachtung; Golfclub; Entnahmegewinn; Umgestaltung - Entnahme eines Grundstückes aus dem Betriebsvermögen

In der Verpachtung einer Teilfläche eines im übrigen weitergeführten landwirtschaftlichen Betriebs für 30 Jahre zur Errichtung eines Golfplatzes auf dieser Fläche liegt keine Entnahme, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass infolge der erforderlichen Umgestaltung eine Rekultivierung wirtschaftlich sinnlos und faktisch unmöglich wäre und deshalb das Gelände nach Pachtende nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden könnte.

Normenkette:

EStG § 13 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Ursprünglich war die Mutter des Klägers Eigentümerin einer Fläche von 35,9252 ha, die land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde - und zwar zuletzt durch den Kläger; hinzu kam eine gepachtete Fläche von 6,550 ha. Mit am 16.12.1991 notariell beurkundetem Vertrag übertrug die Mutter ihre Fläche auf den Kläger gegen Gewährung einer Versorgungsrente.