Üblicherweise erledigen die Länder die Straßenbaulast für die durch ihr Gebiet verlaufenden Streckenabschnitte von sonstigen Bundesfernstraßen im Wege der Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 3 GG. Die Straßenbaulast umfasst nach §
Unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet in derartigen Fällen der Leistungsempfänger die Steuer. Ob nun der Bund oder das betreffende Land als Leistungsempfänger zu behandeln ist, ist insbesondere auch von der tatsächlichen Ausgestaltung des Sachverhalts abhängig.
Dabei gilt Folgendes:
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