Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 17.10.2023
S 2240 - St 222/St 221-2473/2022

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 17.10.2023 (S 2240 - St 222/St 221-2473/2022) - DRsp Nr. 2023/80516

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 17.10.2023 - Aktenzeichen S 2240 - St 222/St 221-2473/2022

DRsp Nr. 2023/80516

EStG und GewStG, §§ 3 Nr. 72, 4, 5, 7, 7g, 15 und § 48 EStG, §§ 2, 3,7,10a,11 GewStG; Ertragsteuerliche und gewerbesteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

I. Allgemeines

Zu den Solaranlagen gehören neben den Solarkollektoranlagen die Photovoltaikanlagen (alt. Fotovoltaikanlagen). Photovoltaikanlagen sind Anlagen, in denen mittels Solarzellen ein Teil der Sonnenstrahlung unmittelbar in elektrische Energie umgewandelt wird; sie dienen also der Stromerzeugung. Dagegen dienen Solarkollektoranlagen - oder auch thermische Solaranlagen - ausschließlich der Wärmeerzeugung. Sie können die erzeugte Wärme lediglich über weitere Zwischenschritte in elektrische Energie umwandeln.

Je nach Leistung unterscheidet man klassische Hausdachanlagen auf Ein- und Mehrfamilienhäusern mit einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt peak (kWp), gewerbliche Dachanlagen bis hin zu einigen Megawatt (MW) sowie Freiflächensolaranlagen, die üblicherweise im MW-Bereich angesiedelt sind. Für ein kWp sind je nach Art und Wirkungsgrad der Solarzellen 7 bis 10 m2 Modulfläche nötig. In Deutschland kann ein mittlerer Energieertrag von etwa 800 bis maximal 1.000 Kilowattstunden (kWh) pro kWp installierter Leistung der Anlage und Jahr erzeugt werden.