Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 24.08.2023
S 7100-St 171-2257/2023

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 24.08.2023 (S 7100-St 171-2257/2023) - DRsp Nr. 2023/80630

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 24.08.2023 - Aktenzeichen S 7100-St 171-2257/2023

DRsp Nr. 2023/80630

Umsatzsteuerliche Behandlung von Erzeugerorganisationen und Betriebsfonds im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse

1. Allgemeines

1.1 Erzeugerorganisation

Eine Erzeugerorganisation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse ist eine Vermarktungsgesellschaft in der Rechtsform einer Genossenschaft oder GmbH. Sie erwirbt die gesamte Obst- und Gemüseproduktion der in ihr zusammengeschlossenen Erzeuger (Mitglieder) gegen Entgelt und veräußert diese Ware entgeltlich an Dritte. Sie ist damit Unternehmerin. Einen ideellen Bereich, in dem die Erzeugerorganisation für die allgemeinen Belange ihrer Mitglieder tätig wird, gibt es regelmäßig nicht.

1.2 Betriebsfonds

Eine anerkannte Erzeugerorganisation (Art. 152 der Verordnung (EU) Nr. 1308 /2013, ABl. L 347, vom 20. Dezember 2013, S. 671 - 854) kann Betriebsfonds einrichten (Art. 32 der vorgenannten Verordnung). Ein Betriebsfonds wird mit finanziellen Mitteln gespeist, die im Rahmen eines genehmigten operationellen Programms zu verwenden sind. Operationelle Programme können sein:

  • Planung der Produktion,

  • die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,

  • die Steigerung des Vermarktungswerts,

  • die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse, in frischer oder verarbeiteter Form,