Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 27.04.2023
S 7107 - St 171 - 1473/2023

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 27.04.2023 (S 7107 - St 171 - 1473/2023) - DRsp Nr. 2023/80425

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 27.04.2023 - Aktenzeichen S 7107 - St 171 - 1473/2023

DRsp Nr. 2023/80425

Anwendungsfragen des § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen

Kommunale, kirchliche und andere öffentlich-rechtliche Friedhofsträger erbringen auf ihren Friedhöfen eine Vielzahl von Leistungen, z. B.

  • die Einräumung von Grabnutzungs- und Liegerechten,

  • die eigentliche Bestattung (Ausheben und Verfüllen des Grabes sowie das Auskleiden des Grabes mit Matten),

  • das Umbetten und Abräumen von Gräbern,

  • die Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen/Kühlzellen,

  • die Benutzung von Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen sowie

  • die Grabpflege.

Diese Leistungen werden durchweg gegen Entgelt (i. d. R. Gebühren) im Leistungsaustausch erbracht und erfüllen damit seit jeher den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG. Unter der Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG fällt jedoch regelmäßig keine Umsatzsteuer an, weil das Bestattungswesen als Hoheitsaufgabe der öffentlichen Hand vorbehalten ist und deshalb keinen Betrieb gewerblicher Art begründet. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen durch die Friedhofsträger. Diese Leistungen stellen wirtschaftliche Tätigkeiten dar und unterliegen der Umsatzsteuer (siehe H 4.5 „Friedhofsverwaltung, Grabpflegeleistungen u. Ä.“ KStH 2022).