Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 3 und Tz. 4 zur Gewinnermittlung bei Land-und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Rdvfg. vom 03.07.2006 -
Gegenüber dem Vorjahr ergeben sich keine Änderungen.
Die Anlagen 13a und AV13a sind ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2022 keine Anlagen mehr zur Einkommensteuererklärung. Für die Gewinnermittlung nach § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) wurde eine eigene Unterfallart (UFA 76) geschaffen. Zur Einführung der UFA 76 ergeht eine gesonderte Rundverfügung.
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