FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2013
9 K 9224/10
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 4; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 42d Abs. 1; EStG § 38 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1409

Leasingsonderzahlung bei der Berechnung des geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nach der sog. Fahrtenbuchmethode

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 9 K 9224/10

DRsp Nr. 2014/11163

Leasingsonderzahlung bei der Berechnung des geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nach der sog. Fahrtenbuchmethode

1. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw nach der sog. Fahrtenbuchmethode sind grundsätzlich nur die als Betriebsausgaben tatsächlich abgesetzten Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG zu erfassen. 2. Hat der bilanzierende Arbeitgeber für die als vorausgezahltes Nutzungsgeld anzusehende Leasing-Sonderzahlung einen aktiven Rechnungabgrenzungsposten gebildet, ist die Sonderzahlung nur anteilig entsprechend dem beim Arbeitgeber verursachten wirtschaftlichen Aufwand in die Bemessung des geldwerten Vorteils einzubeziehen.

Der Haftungsbescheid vom 10. November 2009 in Gestalt des Teilwiderrufsbescheids vom 11. Januar 2010 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe erbringt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 4; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 42d Abs. 1; EStG § 38 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: