Der Haftungsbescheid vom 10. November 2009 in Gestalt des Teilwiderrufsbescheids vom 11. Januar 2010 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe erbringt.
Die Revision wird zugelassen.
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