FG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.1998
10 K 2221/96 E
Fundstellen:
EFG 1999, 231

Leerstandszeiten bei Ferienhausvermietung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen 10 K 2221/96 E

DRsp Nr. 2001/2777

Leerstandszeiten bei Ferienhausvermietung

Im Falle der nicht ganzjährigen Vermietung einer Ferienwohnung werden die Leerstandszeiten dem Eigentümer typisierend als Selbstnutzung zugerechnet, wenn er die Wohnung selbst vermietet und es ihm deshalb freisteht, sie selbst zu nutzen oder sie zu vermieten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die Wohnung in diesen Zeiten tatsächlich selbst nutzt oder nicht.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt zu Recht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten für eine Ferienwohnung gekürzt

hat.

Die klagenden Eheleute sind Steuerberater und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Ihnen gehörte in den Streitjahren 1989 und 1990 ein Ferienhaus in Ort im Allgäu (Allgäu) und eine Ferienwohnung in Ort im Sauerland. Während die Kläger das Ferienhaus in Ort im Allgäu einer Vermietungsgesellschaft gegen eine Festmiete ganzjährig überlassen haben, wurde die Ferienwohnung im Sauerland von ihnen selbst vermietet.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1989 erklärten die Kläger für die Ferienwohnung in Ort im Sauerland 4.107,00 DM vereinnahmte Mieten und ./. 12.902,00 DM Werbungskosten. Sie gaben dazu an, diese Wohnung im Jahre 1989 an 113 Tagen fremdvermietet und an