BFH - Urteil vom 23.07.2013
VIII R 32/11
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 169; AO § 150 Abs. 2; AO § 153; AO § 155 Abs. 2; AO § 378;
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1016/08

Leichtfertige Steuerverkürzung durch abweichende Angaben in Einkommensteuer- und Gewinnfeststellungserklärung

BFH, Urteil vom 23.07.2013 - Aktenzeichen VIII R 32/11

DRsp Nr. 2013/20780

Leichtfertige Steuerverkürzung durch abweichende Angaben in Einkommensteuer- und Gewinnfeststellungserklärung

Deklarieren Kläger ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihrer Arztpraxis in ihrer Gewinnfeststellungserklärung in zutreffender Höhe, geben sie in der zeitgleich abgegebenen Einkommensteuererklärung die Einkünfte der Klägerin aber nur in hälftiger Höhe an, kann darin eine leichtfertige Steuerverkürzung liegen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 169; AO § 150 Abs. 2; AO § 153; AO § 155 Abs. 2; AO § 378;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 trotz Ablaufs der regulären Festsetzungsverjährungsfrist noch zulässig war.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie betreiben eine Arztpraxis in Form einer GbR, an der sie hälftig beteiligt sind. Die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns wird ebenfalls durch das FA durchgeführt.