1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2002 vom 6. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2012 wird dahingehend abgeändert, dass für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein verbleibender Verlustvortrag auf 1.832.269 EUR und für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ein verbleibender Verlustvortrag auf 1.479.111 EUR festgestellt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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