FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2014
8 K 2065/12
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 23;

Leistung von Schadensersatz durch einen Dritten ist kein rückwirkendes Ereignis hinsichtlich der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aus Wertpapiergeschäften

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 8 K 2065/12

DRsp Nr. 2015/6186

Leistung von Schadensersatz durch einen Dritten ist kein rückwirkendes Ereignis hinsichtlich der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aus Wertpapiergeschäften

Die Zahlung von Schadensersatz für die Wertminderung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch einen Dritten ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, da dadurch weder der Anschaffungspreis der Aktien gemindert noch der Veräußerungserlös erhöht wird, so dass die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften nicht aufgrund der Schadensersatzleistung herabgesetzt werden kann.

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2002 vom 6. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2012 wird dahingehend abgeändert, dass für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein verbleibender Verlustvortrag auf 1.832.269 EUR und für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ein verbleibender Verlustvortrag auf 1.479.111 EUR festgestellt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.