FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2007
2 K 2214/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 235
EFG 2008, 376

Leistungen aus vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmerabgeschlossenen Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 2 K 2214/07

DRsp Nr. 2008/1968

Leistungen aus vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmerabgeschlossenen Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn

Erhält der Arbeitnehmer wegen eines auf einer Dienstreise erlittenen Verkehrsunfalls, aufgrund dessen er dauerhaft arbeitsunfähig wurde, Leistungen aus einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, liegt insoweit kein Arbeitslohn vor. Anders als bei Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fehlt diesen Leistungen der Entlohnungscharakter für die geleistete Arbeit. Die Leistungen dienen auch anders als Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht dazu, Einnahmeausfälle auszugleichen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei empfangenen Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung um Arbeitslohn des Klägers handelt.