BFH - Urteil vom 12.12.2023
VII R 60/20
Normen:
AO § 218 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; AO § 226 Abs. 1; AO § 47; AO § 118 S. 1; FGO § 40 Abs. 1 Alt. 3; FGO § 67 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BGB § 388 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2024, 104
StX 2024, 234
BFH/NV 2024, 638
NZI 2024, 431
StuB 2024, 366
DStRE 2024, 559
ZInsO 2024, 1261
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 46/18

Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags nach einer Aufrechnung; Klageerhebung vor Vorliegen eines bestandskräftigen Abrechnungsbescheids in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs

BFH, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen VII R 60/20

DRsp Nr. 2024/3603

Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags nach einer Aufrechnung; Klageerhebung vor Vorliegen eines bestandskräftigen Abrechnungsbescheids in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs

Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags nach einer Aufrechnung ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 30.10.2019 - 1 K 46/18 (5) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; AO § 226 Abs. 1; AO § 47; AO § 118 S. 1; FGO § 40 Abs. 1 Alt. 3; FGO § 67 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BGB § 388 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH. Der A GmbH stand ein Erstattungsanspruch nach dem Luftverkehrsteuergesetz für die Kalenderjahre 2011 und 2012 in Höhe von ... € zu. Gleichzeitig schuldete sie Luftverkehrsteuern für den Zeitraum 19.12.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von ... €, fällig am 20.01.2013, und für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2013 in Höhe von ... €, fällig am 20.02.2013.