FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2011
6 K 2154/09
Normen:
UStG 2005 § 3a Abs. 1; UStG 2005 § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1;;
Fundstellen:
DStRE 2012, 936

Leistungsort beim Verkauf einer Domain

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 6 K 2154/09

DRsp Nr. 2012/3009

Leistungsort beim Verkauf einer Domain

Der „Verkauf“ einer Domain stellt eine sonstige Leistung dar, die darin besteht, beim Domainverwalter zu kündigen und diesen zu veranlassen, die Domain für den Erwerber zu registrieren. Die Domain ist ein einem gewerblichen Schutzrecht ähnliches Recht, so dass der Ort der Leistung sich nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F. bestimmt.

Normenkette:

UStG 2005 § 3a Abs. 1; UStG 2005 § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1;;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht des Verkaufs einer Internet-Domain.

Der Kläger ist mit der Vermittlung von Internet-Dienstleistungen unternehmerisch tätig. Er versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.

Im Streitjahr 2005 verkaufte der Kläger zwei Internet-Domains an einen Unternehmer in der Dominikanischen Republik für 50.000 US $ (41.620 €). Er behandelte den Umsatz als in Deutschland nicht steuerbar.

Die Umsatzsteuererklärung für 2005 galt als Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Anlässlich einer im Jahr 2008 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 15.10.2008 dargestellt ist, erachtete der Prüfer den Vorgang als steuerpflichtig. Er erhöhte die Umsätze zu 16% um 35.879 € netto.