LG Bonn - Beschluss vom 20.11.2009
39 T 1252/09
Fundstellen:
NZI 2010, 77
ZIP 2010, 676

LG Bonn - Beschluss vom 20.11.2009 (39 T 1252/09) - DRsp Nr. 2010/6398

LG Bonn, Beschluss vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 39 T 1252/09

DRsp Nr. 2010/6398

1. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, laufende Jahresabschlüsse im Sinne von §§ 242 ff. HGB, zu erstellen und diese nach § 325 HGB offenzulegen, trifft auch die in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG. 2. Das für den Jahresabschluss innerhalb der Liquidation maßgebliche Geschäftsjahr bestimmt sich auch bei der GmbH & Co. KG mangels abweichender Beschlussfassung nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem mit dem Tag der Auflösung beginnenden Jahreszeitraum. 3. Die Offenlegungspflicht aus § 325 HGB bezieht sich, soweit ein Liquidationszeitraum betroffen ist, auf das jeweilige Liquidationsgeschäftsjahr.

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 21.08.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2007 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 05.06.2009, zugestellt am 12.06.2009, angedroht.