LG Karlsruhe - Beschluss vom 27.07.2009
StL 3/09

LG Karlsruhe - Beschluss vom 27.07.2009 (StL 3/09) - DRsp Nr. 2010/5074

LG Karlsruhe, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen StL 3/09

DRsp Nr. 2010/5074

1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Steuerberaters fallen der Steuerberaterkammer ... zur Last.

Gründe:

I. Nach vorläufiger Bewertung des bisherigen Akteninhalts hat der Steuerberater

- vom 18.05.1990 bis zum 31.122005 bei der Firma ... als kaufmännischer Angestellter in gehobener Position Tätigkeiten insbesondere im Bereich Steuern, Zollabwicklung und Außenwirtschaft wahrgenommen, wobei durch diese Angestelltentätigkeit seine Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Ausübung des selbständigen Steuerberaterberufs nicht beeinträchtigt wurde, zumal er seine Arbeitszeiten selbst bestimmen konnte,

und

- zur Vermeidung des deshalb angedrohten Widerrufs seiner am 04.05.1990 erfolgten Steuerberaterbestellung dem Finanzministerium ... und der Steuerberaterkammer ... mit Schreiben vom 26.05 1994, eingegangen am 30.05.1994, wahrheitswidrig mitgeteilt, er werde seine Angestelltentätigkeit bis zum 31.05.1994 beenden.

Die Generalstaatsanwaltschaft ... hat dem Steuerberater deshalb in ihrer Anschuldigungsschrift vom 13.12009

- eine Verletzung der in § 57 Abs. 2 Satz 1 Steuerberatergesetz (StBerG) genannten Berufspflicht, sich einer mit dem Steuerberaterberuf unvereinbaren Arbeitnehmertätigkeit zu enthalten (Ziffer 1. der Anschuldigungsschrift),

und