LG Münster - Urteil vom 24.09.2009
12 O 471/07

LG Münster - Urteil vom 24.09.2009 (12 O 471/07) - DRsp Nr. 2011/4153

LG Münster, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 12 O 471/07

DRsp Nr. 2011/4153

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 3.863,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2007 zu zahlen,

2. an die Klägerin 199,25 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 78 %, der Beklagte zu 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist wirkungslos gemäß § 269 Absatz 3 Satz 1 ZPO.

Tatbestand:

Mit Klage macht die Klägerin Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlten Steuerberatungshonorars geltend.

Der Beklagte war der steuerliche Berater der Klägerin in den Jahren 2001 - 2004. In diesem Zusammenhang erteilte die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer C, dem Beklagten mehrere Aufträge. U. A. wurde der Beklagte beauftragt, für die Klägerin die Gewinnermittlungen nebst Steuererklärungen für die Jahre 2001 - 2003 zu erstellen.

Außerdem erledigte der Beklagte für die Klägerin die monatliche Finanzbuchhaltung.