LG Saarbrücken vom 19.07.1987
5 II 1/87
Normen:
AO § 370 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
wistra 1988, 202

LG Saarbrücken - 19.07.1987 (5 II 1/87) - DRsp Nr. 1996/18869

LG Saarbrücken, vom 19.07.1987 - Aktenzeichen 5 II 1/87

DRsp Nr. 1996/18869

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung i.S. des § 370 Abs. 3 Nr. 3 AO ist auch dann nicht gegeben, wenn der Täter bei einer Verkürzung von rund 20.000 DM die Mithilfe eines Amtsträgers, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht, ausnutzt.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 3 Nr. 3 ;

Hinweise:

Das LG Saarbrücken führt aus, daß ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nicht vorliegt, weil der hinterzogene Betrag gemessen an den im Wirtschaftsleben vorkommenden Hinterziehungsbeträgen verhältnismäßig unbedeutend sei und der nicht vorbestrafte Angekl. zudem im wesentlichen geständig sei und alsbald einen weit größeren Steuerbetrag als den erwiesenermaßen hinterzogenen nachgezahlt habe.

Fundstellen
wistra 1988, 202