Das LG Saarbrücken führt aus, daß ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nicht vorliegt, weil der hinterzogene Betrag gemessen an den im Wirtschaftsleben vorkommenden Hinterziehungsbeträgen verhältnismäßig unbedeutend sei und der nicht vorbestrafte Angekl. zudem im wesentlichen geständig sei und alsbald einen weit größeren Steuerbetrag als den erwiesenermaßen hinterzogenen nachgezahlt habe.
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