LG Schweinfurt - Beschluß vom 22.09.1992
1 T 54/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, Abs. 4, § 1836 ; BRAGO § 112 Abs. 4 ; FGG § 70b; UStG § 10 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 110

LG Schweinfurt - Beschluß vom 22.09.1992 (1 T 54/92) - DRsp Nr. 1995/2545

LG Schweinfurt, Beschluß vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 1 T 54/92

DRsp Nr. 1995/2545

1. Der im Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger nach § 70b FGG bestellte Rechtsanwalt hat gegenüber der Staatskasse keinen Vergütungsanspruch nach § 112 Abs. 4 BRAGO, sondern nur einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 1835, 1836 BGB. Ist der Rechtsanwalt als Berufspfleger bestellt, so steht ihm bei mittellosem Betreuten eine Vergütung nach § 1836 BGB zu. 2. Mittellosigkeit des Betreuten ist dann als gegeben anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung zu bejahen sind. 3. Die Stundenvergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB ist mit einem Betrag von 40 DM im Regelfall anzunehmen; die Mehrwertsteuer ist darin als persönliche Steuerschuld des Pflegers schon enthalten. Unterliegt aber die Vergütung der Mehrwertsteuerpflicht, so ist diese Belastung als ein Faktor bei der Bemessung der Vergütung des Pflegers zu berücksichtigen. Als Fahrtkostenpauschale ist eine Pauschale von 0,40 DM/km angemessen; weitere mögliche Aufwendungen sind Parkgebühren, Fahrtkosten und Fotokopien, die regelmäßig keine durchlaufenden Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 4 UStG) sind.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, Abs. 4, § 1836 ; BRAGO § 112 Abs. 4 ; FGG § 70b; UStG § 10 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen
JurBüro 1993, 110