Ausgabe 05/2019

Liebhaberei bei VV-Einkünften: Das sind die Kriterien

Vermietungseinkünfte sind Prüfungsschwerpunkt vieler Festsetzungsfinanzämter. Gerade bei andauernden Verlusten stellt sich die Frage, ob insoweit eine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben ist. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich dieser Frage nun mit einem umfangreichen Schreiben angenommen. Das sind die Kriterien.

Allgemeines

Eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung setzt sowohl bei den Gewinneinkünften als auch bei den Überschusseinkünften die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne/Überschüsse zu erzielen. Fehlt diese Einkünfteerzielungsabsicht, so sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen (sog. Liebhaberei). Dies hat zur Folge, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, sie wirken sich dann nicht steuermindernd aus.

Tipp Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Diese Grundsätze gelten nur für die Vermietung von Wohnungen (auch wenn der Mieter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt), nicht indes für die Vermietung von  Gewerbeobjekten und für die Vermietung unbebauter Grundstücke.

Vorsicht, Liebhaberei!