FG Niedersachsen - Urteil vom 18.11.2008
15 K 219/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;

Liebhaberei; Gewerbliche Einkünfte; Ferienhaus - Liebhaberei bei gewerblichen Einkünften

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 15 K 219/07

DRsp Nr. 2009/4827

Liebhaberei; Gewerbliche Einkünfte; Ferienhaus - Liebhaberei bei gewerblichen Einkünften

1. Zu den Voraussetzungen der Einkünfteerzielungsabsicht. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vermietung einer Ferienwohnung einen Gewerbebetrieb begründet. 3. Die Möglichkeit anfallende Verluste mit positiven Einkünften zu verrechnen, stellt für sich genommen kein Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht dar. 4. Ist die Gewinnerzielungsabsicht für ein Jahr zu beurteilen, dem eine mehrjährige Verlustperiode vorausgegangen ist, können die Reaktionen des Stpfl. auf die Verluste die Bedeutung wichtiger Beweisanzeichen erlangen. 5. Zwar sind an die Feststellung persönlicher Gründe/Motive, die den Stpfl. trotz längerer Verlustperioden zur Weiterführung des Unternehmens bewogen haben können, keine hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch müssen solche Motive zumindest möglich sein. Derartige Motive liegen auf der Hand, wenn die Beendigung der verlustbringenden Tätigkeit zwar möglich wäre, aber nur unterbleibt, weil die Fortführung des Betriebs wegen der Verlustverrechnung für den Stpfl. im Ergebnis günstiger ist. 6. Ist eine Ferienwohnung faktisch unverkäuflich, so spricht das gegen das Bestehen persönlicher Motive für eine Weiterführung des Unternehmens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand: