Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Streitjahre die Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG bzw. § 16 GewStDV oder die normale jährliche Veranlagung durchzuführen ist.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von …technologie sowie den Vertrieb von sämtlichen Dienstleistungen und Zusatzprodukten zur …technologie. Geschäftsjahr der Klägerin ist das Kalenderjahr.
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