BGH - Beschluss vom 03.12.2019
II ZB 18/19
Normen:
GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Nr. 3; StGB § 26; StGB § 27; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 334
BB 2020, 65
DB 2020, 48
DNotZ 2020, 867
DStR 2020, 296
DZWIR 2020, 529
FGPrax 2020, 66
GmbHR 2020, 200
MDR 2020, 358
NZG 2020, 145
NZI 2020, 556
NotBZ 2020, 134
WM 2020, 133
ZIP 2020, 73
ZInsO 2020, 150
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 HR B 22728
OLG Köln, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Wx 17/19

Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im Handelsregister durch das Registergericht bei Entfallen der persönlichen Voraussetzung für dieses Amt nach der Eintragung; Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich Verurteilung als Teilnehmer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat

BGH, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen II ZB 18/19

DRsp Nr. 2020/471

Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im Handelsregister durch das Registergericht bei Entfallen der persönlichen Voraussetzung für dieses Amt nach der Eintragung; Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich Verurteilung als Teilnehmer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat

a) Das Registergericht hat die Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im Handelsregister zu löschen, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG nach der Eintragung entfällt.b) Auch wer nicht als Täter (§ 25 StGB), sondern als Teilnehmer (§§ 26, 27 StGB) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG rechtskräftig verurteilt worden ist, kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. August 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Nr. 3; StGB § 26; StGB § 27; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1;

Gründe