Die Beigeladene ist die Mutter von vier Kindern, darunter des am 23.09.1969 geborenen F. Der Kläger gewährt seit 01.01.1992 F., welcher sich wegen erheblicher geistiger Behinderung seit 1987 im Pflegeheim Technitz/S. befindet, Hilfe in besonderen Lebenslagen als erweiterte Hilfe.
Die Beklagte gewährt der Beigeladenen Kindergeld u.a. für F. ab 01.01.1992 i.H.v. 200,00 DM mtl. (Mitt. v. 12.01.1993) und ab 01.07.1993 660,00 DM (Änderungsbescheid vom 21. Juni 1993. Die Leistung wird dem Kläger im Wege der Abzweigung ausgezahlt.
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