BFH - Urteil vom 16.12.1998
I R 137/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1250

LSt-Hilfeverein; Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen I R 137/97

DRsp Nr. 1999/6180

LSt-Hilfeverein; Einkünfteerzielungsabsicht

1. Die Tatsache, dass ein LSt-Hilfeverein gem. § 13 Abs. 1 StBerG Selbsthilfeeinrichtung sein muss, lässt nicht den Schluss zu, die Beratungstätigkeit werde ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Kennzeichnend für eine Selbsthilfeeinrichtung i.S.d. § 13 Abs. 1 StBerG ist, dass sie kostendeckende Entgelte für ihre Leistung fordern und nicht dazu dienen darf, für einzelne Personen - insbesondere für ihre Gründer und Vertreter - Gewinn zu erzielen.2. Keine Deckung nur der Selbstkosten wird angestrebt, wenn auch Eigenkapital z. B. für Erweiterungsinvestitionen oder zur Tilgung von Schulden erwirtschaftet werden soll. In derartigen Fällen wird eine Mehrung des BV in Form eines Totalgewinns erstrebt, es sei denn, dass aus den Gewinnen gespeiste Eigenkapital soll später durch Kostenunterdeckungen wieder aufgezählt werden.

Gründe: