LSt-Richtlinien: Diese wenig bekannte Regelung für steuerfreie Zahlungen sollten Ihre Mandanten nutzen

Dank der wichtigen R 19.3 LStR bleiben Zuwendungen Ihrer Mandanten an Mitarbeiter völlig steuerfrei. Leider ist diese Regelung wenig bekannt. Wir zeigen Ihnen, welche interessanten steuerfreien Zuwendungen dank der Vorschrift möglich sind.

So bleibt der Ausgleich für Kassierfehler steuerfrei

Insbesondere bei Kassierern und Kellnern kommt es häufiger vor, dass zu viel Wechselgeld herausgegeben wird. Hier hilft R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR. Denn zum einen kann dadurch der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer, der an bzw. mit einer Kasse arbeitet, 16 € pro Monat steuerfrei überweisen. Hier spricht man von einer steuerfreien „Fehlgeldentschädigung“. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit oder auf 538-€-Basis (520 € bis zum 31.12.2023) beschäftigt ist. Auch die Art der Kasse spielt keine Rolle. So können auch Arbeitnehmer die steuerfreie Zahlung erhalten, die für eine Portokasse oder die Betriebskasse zuständig sind. Zudem ist geregelt, dass freiwillig gezahlte Trinkgelder für die Arbeitnehmer steuerfrei sind (vgl. R 19.3 Abs. 1 Nr. 5 LStR).

Beachte In der Gastronomie oder im Einzelhandel sind viele 538-€-Kräfte im Einsatz. Hier sind die Regelungen der Sozialversicherung maßgeblich. In § 1 SvEV ist geregelt, dass die Trinkgelder und die Fehlgeldentschädigung beitragsfrei sind. Die Zahlungen müssen also bei der 538-€-Grenze nicht beachtet werden.