BFH - Urteil vom 06.12.1995
I R 40/95
Normen:
AO (1977) § 42 ; AStG § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 ; DBA-Schweiz (1971) Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1419
BFHE 180, 35
BStBl II 1997, 118
DB 1996, 1450
DStR 1996, 1038
DStZ 1996, 566
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Marktüberlassung zugunsten einer ausländischen Domizilgesellschaft und Schachtelprivileg nach dem DBA-Schweiz

BFH, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen I R 40/95

DRsp Nr. 1996/23597

Marktüberlassung zugunsten einer ausländischen Domizilgesellschaft und Schachtelprivileg nach dem DBA-Schweiz

»1. Den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG verwirklicht derjenige, der persönlich selbständig, d.h. auf eigene Rechnung und Gefahr gewerblich tätig wird. Insoweit kommt es darauf an, wer das Unternehmerrisiko trägt. 2. Eine ausschließlich im Ausland vollzogene Marktüberlassung zugunsten einer im Ausland ansässigen Domizilgesellschaft schließt deren Erzielung von Bruttoerträgen nicht aus. Sie ist nicht notwendigerweise mißbräuchlich i. S. des § 42 AO 1977

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; AStG § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 ; DBA-Schweiz (1971) Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine nach schweizerischem Recht gegründete AG, die vor den Streitjahren ihre Geschäftsleitung ins Inland verlegt hatte. Ihr einziger Aktionär war eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts. In den Streitjahren 1981 bis 1983 war die Klägerin mit 25 v.H. am Grundkapital der A-AG, einer Kapitalgesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz, beteiligt. Am Grundkapital der A-AG waren im übrigen B und die J-AG in Zürich mit jeweils 37,5 v.H. beteiligt.