Masseur und medizinischer Bademeister mit zwei Betriebsstätten
BFH, vom 19.10.1995 - Aktenzeichen IV R 11/95
DRsp Nr. 1997/8317
Masseur und medizinischer Bademeister mit zwei Betriebsstätten
Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn der Praxisinhaber, um die Behandlungsbefugnis für eine weitere Betriebsstätte zu erhalten, für diese Betriebsstätte einen verantwortlichen Leiter einsetzt, der nunmehr gegenüber den Krankenkassen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge übernimmt und mit dessen Person die Behandlungsbefugnis und die Abrechnungsbefugnis für die Betriebsstätte steht und fällt.
Für die Praxis:
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