FG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2012
14 K 1626/12 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStG § 70 Abs. 2 Satz 1; SGB III § 38 Abs. 3 Satz 2; SGB III a.F. § 38 Abs. 4 Satz 2;

Maßgeblich für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die tatsächliche Meldung bei der Arbeitsagentur; fehlender Registrierung eines arbeitsuchenden Kindes kommt keine Tatbestandswirkung zu

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 14 K 1626/12 Kg

DRsp Nr. 2013/5061

Maßgeblich für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die tatsächliche Meldung bei der Arbeitsagentur; fehlender Registrierung eines arbeitsuchenden Kindes kommt keine Tatbestandswirkung zu

Der fehlenden Registrierung eines arbeitsuchenden Kindes kommt keine Tatbestandswirkung zu; maßgeblich für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist vielmehr die tatsächliche Meldung bei der Arbeitsagentur. Für eine wirksame Anordnung der Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz. 2 SGB III, aufgrund der ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG entfällt, trifft die Familienkasse die Feststellungslast. Ist ein solcher Einstellungsbeschluss nicht ergangen, bleibt der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann bestehen, wenn das Kind zu Unrecht aus der Arbeitsvermittlung herausgenommen wird. Nach der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung des § 38 SGB III kann für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG keine erneute Meldung als Arbeitsuchender nach Ablauf von drei Monaten mehr verlangt werden.

Tenor