KG - Beschluss vom 18.12.2019
22 W 52/19
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 1; GmbHG § 39; GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 46; AktG § 241;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Maßgeblicher Gesellschafterbestand für die registerrechtliche Prüfung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über eine Geschäftsführerstellung

KG, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 22 W 52/19

DRsp Nr. 2020/8269

Maßgeblicher Gesellschafterbestand für die registerrechtliche Prüfung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über eine Geschäftsführerstellung

1. Für die registerrechtliche Prüfung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über eine Geschäftsführerstellung ist bezüglich des Gesellschafterbestands grundsätzlich von der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste auszugehen. Davon ist aber dann nach § 242 BGB eine Ausnahme zu machen, wenn die Liste unter Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung eingereicht worden ist. 2. Auch der Geschäftsführer, der nicht mehr in das Handelsregister eingetragen ist, kann wirksam eine Gesellschafterversammlung einberufen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 7. Juni 2018 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 16. April 2018 durch Eintragung zu vollziehen.

Normenkette:

GmbHG § 16 Abs. 1; GmbHG § 39; GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 46; AktG § 241;

Gründe:

I.