FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.11.2000
2 K 1595/00
Normen:
BewG § 72 Abs. 1 Satz 3; EigZulG § 3 ; EigZulG § 4 ;

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 2 K 1595/00

DRsp Nr. 2001/7245

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn

Die Schlüsselübergabe für eine angeschaffte Kleinwohnung (42,56 qm) in einem neu errichteten Projekt "Betreutes Wohnen" am 29. Dezember 1997, bei der der gesamte Teppichboden der Wohnung verschmutzt war und daher im neuen Jahr 1998 komplett ersetzt worden ist, kann bereits nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalles nicht als Anschaffung der Wohnung im Jahre 1997 angesehen werden.

Normenkette:

BewG § 72 Abs. 1 Satz 3; EigZulG § 3 ; EigZulG § 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Förderzeitraum für die der Klägerin zu gewährende Eigenheimzulage ab dem Veranlagungszeitraum 1998 oder bereits ab 1997 begonnen hat.

Die Klägerin hat mit notarieller Urkunde vom 22. September 1997 das Sondereigentum an der in ... gelegenen Eigentumswohnung Nr. 15 von der als Bauträgerin aufgetretenen Verbandsgemeindeverwaltung ... erworben. Nach dem Inhalt des Vertrages, auf den im einzelnen Bezug genommen wird (Blatt 5 ff. Eigenheimzulageakten) hatte sich die Verbandsgemeindeverwaltung zur schlüsselfertigen Errichtung der 45,56 qm großen Wohnung verpflichtet. In § 7 des Vertrages betreffend Fertigstellung und Übergabe heißt es:

"1. Die Verkäuferin verpflichtet sich, das Vertragsobjekt bis 31. Dezember 1997 ... einschließlich der Außenanlage nach Möglichkeit fertigzustellen, mindestens aber bezugsfertig zu errichten.