BFH - Urteil vom 18.11.2014
IX R 30/13
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 446/08

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung eines Veräußerungsgewinns i.S. von § 17 Abs. 1 S. 1 EStGBindung des Revisionsgerichs an die tatsächlichen Feststellung der finanzgerichtlichen Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen IX R 30/13

DRsp Nr. 2015/3855

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung eines Veräußerungsgewinns i.S. von § 17 Abs. 1 S. 1 EStG Bindung des Revisionsgerichs an die tatsächlichen Feststellung der finanzgerichtlichen Entscheidung

1. NV: Der Veräußerungszeitpunkt i.S. des § 17 EStG ist der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist. Wenn das zivilrechtliche Eigentum auf den Erwerber übertragen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums grundsätzlich nicht mehr. 2. NV: Entsprechend dem Normzweck, den aufgrund der Veräußerung eines Geschäftsanteils eintretenden Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfassen, sind im Zeitpunkt der Veräußerung realisierte Wertsteigerungen von in einer Fremdwährung veräußerten Kapitalgesellschaftsanteilen, die auf Währungskursänderungen nach dem 31. März 1999 beruhen, bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.

Hat das Finanzgericht festgestellt, dass ein Veräußerungsgewinn nicht im streitigen Veranlagungszeitraum, sondern zu einem früheren Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Wesentlichkeitsgrenze für Veräußerungsvorgänge nicht erreicht wird, so unterliegt ein Veräußerungsgewinn nicht der Besteuerung.

Tenor