BFH - Urteil vom 16.03.2021
X R 23/19
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 32a, § 32d Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 51a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2d Satz 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2197
BFH/NV 2021, 1428
DStR 2021, 2189
DStRE 2021, 1206
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1544/17

Maßgeblicher Zeitraum für die Berücksichtigung der Herabsetzung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer aufgrund der Herabsetzung der Besteuerung von Zinsen

BFH, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen X R 23/19

DRsp Nr. 2021/14417

Maßgeblicher Zeitraum für die Berücksichtigung der Herabsetzung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer aufgrund der Herabsetzung der Besteuerung von Zinsen

Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert, löst eine spätere Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen Einkommensteuer festgesetzten Kirchensteuer aus. Die hiermit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG ist in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die insoweit geänderte Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung wirksam wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.06.2019 – 2 K 1544/17 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 32a, § 32d Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 51a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2d Satz 1;

Gründe

I.