BFH - Urteil vom 17.11.2015
X R 53/13
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a aa S. 5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2322/10

Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des steuerfreien Teils einer Rente gem. § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a aa S. 5 EStG

BFH, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen X R 53/13

DRsp Nr. 2016/4220

Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des steuerfreien Teils einer Rente gem. § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a aa S. 5 EStG

1. NV: Die Höhe des steuerfreien Teils einer Rente aus der Basisversorgung ist nach den Verhältnissen des Jahres zu ermitteln, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn die Rente schon im Jahr ihres Beginns für volle zwölf Monate bezogen wurde.

Bei der Ermittlung des steuerfreien Teils einer Rente gem. § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a aa S. 5 EStG ist stets auf die Höhe der Rente im zweiten Rentenbezugsjahr abzustellen. Das gilt auch dann, wenn bereits das erste Rentenbezugsjahr einen Zeitraum von vollen 12 Monaten umfasst hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2013 4 K 2322/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a aa S. 5;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezieht seit Januar 2007 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente in Form der großen Witwerrente nach seiner verstorbenen Ehefrau (E). Die entsprechende Altersrente der E hatte bei dieser schon vor 2005 zu laufen begonnen.